Die Bundesregierung hat eine Gesetzesänderung zum Infektionsschutzgesetz verabschiedet. Demnach sind in Paragraf 28b Infektionsschutzgesetz die Passagen, welche die 3G-Regel am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht betreffen, aufgehoben. Folglich sollen die Regeln nicht über den 19. März 2022 hinaus verlängert werden. Damit entfallen – nach aktuellem Stand – sowohl die Homeoffice-Pflicht als auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz ersatzlos.
Das müssen Sie datenschutzrechtlich beachten
Arbeitgeber dürfen ab dem 20. März 2022 nicht mehr kontrollieren, ob ihre Beschäftigten geimpft, genesen, oder einen negativen Corona-Test vorweisen können. Arbeitgeber sind dann grundsätzlich auch nicht mehr dazu berechtigt, den 3G-Status ihrer Beschäftigten abzufragen. Dies bedeutet, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, in diesem Fall die Gesundheitsdaten der Beschäftigten, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO jeweils in Verbindung mit §28b IfSG nicht mehr möglich ist. Datenschutzrechtlich entfällt hiermit die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Folgen bei Nichteinhaltung
Bei einer weiteren Verarbeitung und Speicherung der Daten kann das Unternehmen gem. Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz verklagt werden. Alternativ kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren eröffnet werden.
Wir bitten Sie, diese Info zu beachten.
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