Der konforme Betrieb von Cookie-Bannern ist nach wie vor hochaktuell. Das Thema versetzte bereits nach dem Machtwort des EuGH die gesamte Werbewirtschaft in Aufruhr. Auch in Deutschland wurde lange debattiert und unter vorgehaltener Hand auf eine mutmaßliche „Sonderregelung“ im deutschen Telemediengesetz (TMG) verwiesen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieser eine klare Absage erteilt: Bei Cookies, die dazu dienen, das Nutzerverhalten im Internet zu tracken, muss man aktiv einwilligen. Voreingestellte Ankreuzkästchen genügen nicht.
Das BGH-Urteil
Wir alle kennen die seitenfüllenden Cookie-Banner, die sich durch einen „OK“- oder „Verstanden“- Button wegklicken lassen und von keinem so wirklich durchgelesen werden. Bereits 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese für unzulässig erklärt. Möchte ein Website-Betreiber Cookies auf Internetseiten setzen, um so das Verhalten der Besucher zu tracken, so dürfen keine voreingestellten Häkchen im Feld zur Cookie-Einwilligung genutzt werden. Auch nach dem BGH-Urteil muss jeder einzelne Nutzer beim Besuch der Webseite dem Tracking aktiv zustimmen. Es gibt also ein „echtes“ Einwilligungserfordernis im Sinne eines „Opt-in“.
Die vermeintliche „Ausnahme“ des deutschen Telemediengesetzes
Das am Donnerstag verkündete BGH-Urteil unterstrich nicht nur alle bereits vom EuGH aufgestellten Grundsätze, sondern erteilte auch dem bisherigen deutschen Sonderweg bei den Bannern eine klare Absage. Bislang beriefen sich viele Seitenbetreiber bei ihren Nutzungs-Analysen auf den § 15 Abs. 3 TMG, der ein „Opt-out“ (voreingestellte Häkchen) ausreichen ließ. Dies, so der BGH, steht im Widerspruch zu der Anforderung der europäischen Cookie-Richtlinie. Tracking-Cookies sind ausschließlich nach aktiv eingeholter Einwilligung rechtskonform. Demnach bedürfen also konforme Cookie-Banner immer eines Opt-ins der Nutzer.
Ist es angesichts der geplanten ePrivacy-Richtlinie sinnvoll, auf „Zeit zu spielen“ und auf eine Erleichterung zu setzen?
Die Vorgaben zur Einwilligung für die ePrivacy- bzw. Cookie-Richtlinie, als auch für die Datenschutzgrundverordnung gelten gleichermaßen, da diese drei Gesetze einheitlich auszulegen sind. Da es für die Anwendung der ePrivacy-Richtlinie irrelevant ist, ob mit dem gesetzten Cookie nun personenbezogene Daten erhoben werden oder nicht, ist auch nicht mit einer „Erleichterung“ zu rechnen. Die Anforderungen an die Cookie-Banner bleiben die gleichen.
Ausblick Die meisten Webseiten-Betreiber blenden bereits Cookie-Schaltflächen ein. Nun müssen die Banner noch in die neue Opt-in-Logik überführt und die weiteren Formalia (Angaben zur Funktionsdauer, Einbindung Dritter beim Zugriff auf Cookies usw.) implementiert werden. Hierbei bleibt abzuwarten, wie Anbieter von Tracking-Diensten, Werbenetzwerke und Adtech-Dienstleister auf die veränderten Anforderungen reagieren. Interessant bleibt, ob es mithilfe von Login-Allianzen und Abo-Diensten möglich wird, das Geschäftsmodell der personalisierten Werbung rechtskonform weiterzuentwickeln. Wir empfehlen, Ihren Cookie-Banner aus Datenschutzsicht überprüfen zu lassen. Im Zuge der europäischen Vorgaben hat das entplexit Datenschutz Team eine Gestaltungshilfe für Cookie-Banner designt, welches die Vorgaben der beiden höchsten Gerichte widerspiegelt.
Sie haben weitere Fragen zu Einwilligungen, Cookie-Bannern, Tracking oder sehen Handlungsbedarf in einem anderen der genannten Felder? Kontaktieren Sie uns mit Ihrer Anfrage unkompliziert per Mail oder wenden Sie sich telefonisch an uns:
Ihr entplexit Datenschutz Team Mail: datenschutz@entplexit.com
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