Home-Office als Mittel der Wahl?
Ob man nun zu den Menschen gehört, die sich vorsorglich mit Masken und haltbaren Lebensmitteln eindecken oder als Pragmatiker sein tägliches Doing unbeirrt weiterverfolgt. Viele Arbeitgeber stehen vor der Frage, welcher Beitrag zu leisten ist, um die Sicherheit der Mitarbeiter unter Fortführung des Regelbetriebs ohne Chaos und Ausfälle zu gewährleisten. Wirft man einen Blick nach Nordrhein-Westfalen, so ging die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young als Vorbild voran, nachdem sie in Folge des Bekanntwerdens eines infizierten Kollegen alle ihre rund 1400 Mitarbeiter in Düsseldorf unverzüglich ins Home-Office schickte.
Wie gestalte ich diesen Schritt praktisch?
Ein Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen seines Weisungs- und Direktionsrechts anordnen, für einen bestimmten Zeitraum die Arbeitsleistung ohne physische Anwesenheit im Büro zu erbringen (Home-Office). Diese Ankündigung sollte auf einem geeigneten Medium als offizielle Mitteilung mit klarem Start- und Enddatum an die Beschäftigten erfolgen. Sofern mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht bereits eine Vereinbarung über eine Tätigkeit im Home-Office geschlossen wurde, muss dies nachgeholt werden.
Was muss eine solche Home-Office Vereinbarung enthalten?
Zu empfehlen ist, eine Vereinbarung auszugeben, die vom Mitarbeiter gegenzuzeichnen ist. Wichtig ist hierbei klarzustellen, dass der Datenschutz in den eigenen vier Wänden für den Mitarbeiter nicht plötzlich aufhört. Nach Artikel 32 und 35 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen, die die Sicherheit der Verarbeitung aller Daten gewährleisten. Hierzu gehören verschiedene Do’s und Dont’s, die sich beginnend beim Transport von Datenträgern nach Hause bis hin zur sicheren Verschlüsselung von versendeten Dateien ziehen.
Wer Home-Office zulässt, muss also nachweisen können, dass zuvor alles Erforderliche getan wurde, die Mitarbeiter über ihre Pflichten zu unterrichten und sich sicher sein, dass die Informationen auch angesichts der datenschutzrechtlichen Informationspflichten vollständig sind.
Sollten Sie intern über keine Vorkehrungen für die Möglichkeit des Home-Offices verfügen, so sollte ein Muster für einer Home-Office Vereinbarung erstellt werden.
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