Eine Datenübermittlung in das Vereinigte Königreich ist für viele europäische Unternehmen Alltag. Im Folgenden stellen wir Ihnen die aktuelle datenschutzrechtliche Situation zur Datenübermittlung in das Königreich vor.
Was ist passiert?
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im letzten Jahr wurden zwar weitestgehend alle politischen und wirtschaftlichen Fragen beantwortet, doch eine für uns entscheidende Frage blieb offen: Wie steht es mit dem Datenschutz?
Die EU-Kommission hat das Datenschutzniveau des Königreichs geprüft und als sicheres Drittland sowie als angemessen eingestuft. Wird ein Drittland von der Europäischen Kommission als sicheres Drittland eingestuft, so ist die Datenübermittlung nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässig. Unternehmen müssen daher keine zusätzlichen Maßnahmen zur sicheren Datenübermittlung ergreifen.
Voraussetzungen eines Angemessenheitsbeschlusses
Anzumerken ist, dass die Kommission in ihrem Beschluss Bedenken bzgl. der Überwachungsgesetze der britischen Regierung äußerte. Die Kommission prüft insbesondere die Faktoren, die für die Datenschutz-Einstufung eines Landes erforderlich sind. Hierzu gehören vor allem gem. Art. 45 Abs. 2 DSGVO:
Die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und die Grundfreiheiten
Die Regelungen zur Weiterübermittlung von Daten an andere Drittländer
Das Vorhandensein unabhängiger Aufsichtsbehörden
Vom Drittstaat eingegangene Verpflichtung in Bezug auf personenbezogene Daten
Folgen für die Unternehmen
Dank des Angemessenheitsbeschlusses können Unternehmen aufatmen, da das Königreich als datenschutzrechtlich sicheres Drittland eingestuft wurde. Daher müssen bspw. keine Standardvertragsklauseln, wie sie für die Übermittlung in die USA notwendig sind, abgeschlossen werden. Was Sie als Unternehmen bei der Datenübermittlung noch beachten sollten, haben wir kurz für Sie zusammengefasst:
Aufnahme von Angaben über Datenübermittlungen in die UK in der Datenschutzerklärung
Aktualisierung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
Ggf. sind Datenschutz-Folgenabschätzungen erstmals durchzuführen oder bereits durchgeführte zu überprüfen
Achtung: Die Dokumentation der Maßnahmen wird auch von den Aufsichtsbehörden kontrolliert. Seien Sie daher nicht nachlässig!
Wie wir Ihnen helfen können
Sie haben weitere Fragen zum Thema Datenübermittlung in das Vereinigte Königreich und Brexit oder sehen Handlungsbedarf in einem anderen der genannten Felder? Dann kontaktieren Sie uns mit Ihrem Anliegen unkompliziert per Mail oder wenden sich telefonisch an uns.
Ihr entplexit Datenschutz Team
E-Mail: datenschutz@entplexit.com
Telefon 06196 973 44 00
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