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TTDSG im Anmarsch – Worauf datenschutzrechtlich zu achten ist

Durch die Verabschiedung des TTDSG sollen die bisher im TKG enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes sowie die im TMG enthaltenen Bestimmungen in einem neuen Stammgesetz zusammengeführt werden.

Nahaufnahme von einer Computertastatur auf der eine Pylone steht

Was ist passiert?

Das Nebeneinander der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie Telemediengesetz (TMG) erwies sich als lückenhaft. Zudem nutzen Verbraucher und Unternehmen „neue“ Internetdienste wie Messenger-Anbieter. Am 21.05.2021 hat der Bundestag deshalb das neue TTDSG verabschiedet, welches am 01.12.2021 in Kraft treten soll. Ziel des Gesetzes ist die Vereinigung von Datenschutz und Kommunikationswege.

Folgen für die Unternehmen Damit beschäftigt sich das TTDSG:

  • Cookies: Eng am Wortlaut der e-Privacy-Verordnung ausgelegt, bedürfen Informationen, die in der Endeinrichtung gespeichert werden sollen, einer Einwilligung (§ 25 TTDSG)

  • Zentrale Einwilligungsverwaltung: Dahinter steckt die Idee, dass Internetnutzer einmalig gegenüber anerkannten Diensten angeben können, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ihre Einwilligung zum Setzen von Cookies geben. Damit sollen lästige Cookiebanner entbehrlich werden. Die technische Umsetzung steht jedoch noch in der Kritik.

  • Auskunftsanspruch der Behörden: Das neue TTDSG gewährt Behörden einen Auskunftsanspruch auf Bestands- und Nutzungsdaten von Unternehmen.

  • Fernmeldegeheimnis: Das strittige Fernmeldegeheimnis ist nun im TTDSG ausgelegt. Darüber hinaus steht nun fest, dass Arbeitgeber schon unter das Fernmeldegeheimnis fallen, wenn diese eine regelmäßige Privatnutzung von Endgeräten bspw. für den Zugriff auf E-Mail-Accounts dulden.

  • Jugendschutz: Für Unternehmen, die im Internet das Alter von Nutzern abfragen, soll zukünftig eine Verpflichtung der Überprüfung des Ausweises erfolgen. Das dient dem Schutz von Minderjährigen.

  • Digitaler Erbnachlass: Auch hier hatte das Fernmeldegeheimnis in der Vergangenheit Probleme verursacht. Durch das TTDSG sollen Erben eines Endnutzers ihre Rechte gegenüber einem Telekommunikationsanbieter geltend machen können.

Was Sie tun können

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über Themen, die im Rahmen der Geltung des neuen TTDSG geprüft werden sollten:

  • Prüfen Sie, ob Ihre Webseite oder App einwilligungsbedürftige Datenspeicherungen vornimmt

  • Prüfen Sie, ob alle Verarbeitungsvorgänge im Verfahrensverzeichnis eingepflegt sind

  • Überprüfen Sie, ob alle einwilligungsbedürftigen Cookies und Tools in der Datenschutzerklärung angegeben sind und ergänzen Sie die fehlenden ggfs.

  • Definieren Sie intern die Prozesse rund um Betroffenenrechte und Datenschutzvorfälle. Dies kann durch eine Schulung oder Richtlinie gestützt werden.

  • Es bietet sich an, einen Prozess für Behördenanfragen zu erstellen, der intern kommuniziert wird. Auf Anfrage können wir mit Ihnen zusammen einen Prozess ausarbeiten.

  • Definieren Sie die Rechtsgrundlage und dokumentieren Sie im Verfahrensverzeichnis, zu welchem Zweck die Vorlage von Ausweisen dient.

  • Prüfen Sie, ob intern Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, damit nicht mehr Daten als nötig verarbeitet werden.

Wie wir Ihnen helfen können

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung des neuen Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes in Ihrem Unternehmen.

Sie haben weitere Fragen zum TTDSG oder sehen Handlungsbedarf in einem anderen der genannten Felder? Dann kontaktieren Sie uns mit Ihrem Anliegen unkompliziert per Mail oder wenden sich telefonisch an uns.

Ihr entplexit Datenschutz Team

Telefon 06196 973 44 00

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